
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KK 94) Par. 4.6 ist in der PKV unter bestimmten Voraussetzungen eine Leistungspflicht für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethoden oder Untersuchungsmethoden und Arzneimittel. Darunter fallen auch nach Meinung eines Versicherungsunter...
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